Einwegverpackungssteuer

Spätestens seit der Entscheidung zur Rechtmäßigkeit durch das Bundesverfassungsgericht Anfang 2025 ist der Weg für die Einwegverpackungssteuer in deutschen Städten frei. Als erste Kommune erhebt Tübingen seit 2022 eine steuerliche Abgabe auf Einwegverpackungen, die für Speisen und Getränke zum Mitnehmen angewendet wird.

Ziel ist es, durch finanzielle Anreize den Verbrauch von Einwegverpackungen deutlich zu senken und zunehmend auf Mehrweglösungen umzuschwenken, um so Umweltbelastung und Abfallaufkommen zu reduzieren. Und Tübingen hat damit Erfolg! Diesem Vorbild folgt z. B. Konstanz mit einer eigenen Abgabe seit 2025, deutschlandweit stehen weitere Städte, wie z. B. Freiburg, in den Startlöchern.

Die Einwegverpackungssteuer betrifft Restaurants, Cafés, Imbisse, Bäckereien und weitere Endvertreiber von Speisen oder Getränken „to go“ in Einwegverpackungen. Gemeint sind jene Produkte für den unmittelbaren Verzehr, also z. B. Kaffee für unterwegs, Pommes in einer Schale auf die Hand oder Eis in einem Becher. Entscheidend ist die „typisierende Betrachtung“: Wenn Speisen/Getränke üblicherweise nicht aufbewahrt, sondern zeitnah verzehrt werden, gelten sie als to go und ihre Verpackung ist steuerpflichtig.  

Das Essen, das man sich im Restaurant einpacken lässt, fällt nicht unter die Abgabe. In Tübingen fallen für Einweggeschirr und -verpackungen jeweils 50 Cent an, für Einwegbesteck 20 Cent. Dabei spielt das Material – ob Kunststoff, Pappe oder Aluminium – keine Rolle. Für die Kund:innen bedeutet das: Einweg wird teurer – Mehrweg attraktiver. 

Die kommunale Steuer ergänzt gesetzliche Regelungen wie die Mehrwegangebotspflicht, die seit Januar 2023 bundesweit gilt. Doch gerade weil die Umstellung auf Mehrweg vielerorts nur schleppend verläuft, kann die Einwegsteuer ein wirksames Steuerungsinstrument sein – sofern sie konsequent umgesetzt wird. 

Um Betriebe und Kommunen bei der Umsetzung der Einwegverpackungssteuer zu helfen, haben wir im Folgenden hilfreiche Informationen und Dokumente zusammengestellt. Du findest hier auch Antragshilfen und Vorlagen zu dem Thema.  

Eine vollständige Übersicht aller Materialien zum Thema Mehrweg findest Du in unserer Bibliothek. 

Über 400
Städte und Kommunen haben mit Hilfe der Deutschen Umwelthilfe Anträge zur Einführung einer Verpackungssteuer eingereicht.
Rund 2,8 Mrd.
Einwegbecher werden in Deutschland jährlich verbraucht, das entspricht 34 Bechern pro Kopf.
120 Mio. Euro
fallen für Kommunen für die Entsorgung von To-go-Bechern aus Plastik jährlich an.

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Dokumente, Studien und Vorlagen zur Einwegverpackungssteuer 

In unserer vorgefilterten Liste findest Du nun alle wichtigen Dokumente zur Einwegverpackungssteuer, wie sie funktioniert und was du beachten musst. Du interessiert dich konkret für Mehrweg auf Veranstaltungen oder in Restaurants, dann schau doch auf den Seiten für Veranstalter:innen und Gastronom:innen vorbei.

Dokumente und Medien

TitelAutor/HerausgeberJahrThema/InhaltKeywords Format/DokumentypUploadhf:tax:groupshf:tax:formats
Die Verpackungssteuer in Konstanz Umsetzungstipps für KommunenStadt Konstanz2025EinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerZusammenfassung05/2025staedte-kommunenzusammenfassung
Plakate und Flyer zu Verpackungssteuer und MehrwegStadt KonstanzEinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerVorlage05/2025staedte-kommunenvorlage
Faktenpapier – Kommunale VerpackungssteuerDeutsche Industrie- und Handelskammer2025EinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerZusammenfassung05/2025staedte-kommunenzusammenfassung
Die drei W-Fragen zur VerpackungssteuerTübingen Universitätsstadt2021EinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerZusammenfassung05/2025staedte-kommunenzusammenfassung
Merkblatt – Kommunale VerpackungssteuerDeutsche Umwelthilfe2025EinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerZusammenfassung05/2025staedte-kommunenzusammenfassung
Auslegungshinweise VerpackungssteuerTübingen Universitätsstadt2021EinwegverpackungssteuerVerpackungssteuerBericht05/2025staedte-kommunenbericht

Fragen rund
um Mehrweg

Du hast noch offene Fragen zum Thema Mehrweg? Dann bist Du hier genau richtig! Wir haben Dir Antworten zu allen wichtigen Fragen rund um das Thema Mehrweg kompakt zusammengefasst.

Der Begriff Mehrweg wird meist im Kontext von Verpackungen verwendet. Als Mehrwegverpackung wird eine Verpackung bezeichnet, die zum mehrmaligen Gebrauch bestimmt ist. 

Eine Verpackung ist laut Verpackungsgesetz eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG). 

Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen. 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht (§33 und §34 Verpackungsgesetz). Damit setzt die Bundesregierung eine Anforderung der EU- Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um. Sie besagt, dass Restaurants, Kantinen, Cafés, Catering, Supermärkte, Tankstellen etc., die Essen zum Mitnehmen (To Go) verkaufen, verpflichtet sind, kundeneigene Mehrweggefäße zu befüllen und ab einer gewissen Verkaufsfläche, auch Mehrwegverpackungen für ihr Essen und Trinken anzubieten. Das Angebot in der Mehrwegverpackung darf außerdem nicht teurer sein als die Einweglösung. Hinzu kommt, dass das Angebot der Mehrwegverpackung für Kund:innen deutlich erkennbar sein muss.

Für gastronomische Betriebe (Restaurants, Kantinen, Cafés etc.) mit einer Verkaufsfläche von 80m2 und mehr als fünf Mitarbeitenden, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen (To Go) verkaufen. Hierunter fallen auch Hotels, Lieferdienste und Veranstaltungen. Während die Mehrwegangebotspflicht bei der Ausgabe von Speisen nur bei Einwegverpackungen aus (ganz oder teilweise) Kunststoff gilt, ist sie bei Einwegbechern allgemein gültig und vom Material unabhängig.

Gastronomische Betriebe können eigene Mehrwegbehältnisse anbieten, auf ein Mehrweg-Poolsystem zurückgreifen oder sich einem Verbundsystem mit weiteren Betrieben anschließen. Unabhängig davon gilt, dass von Kund:innen mitgebrachte Gefäße befüllt werden müssen.

Grundsätzlich lässt sich sagen: Je häufiger ein Mehrwegbehältnis genutzt wird, je weniger Transport notwendig und je effizienter Spülvorgänge sind, desto besser für die Umwelt. Mit jeder Nutzung steigt der ökologische Vorteil. Schon nach zehn Nutzungen weisen Mehrwegverpackungen bspw. eine bessere Klimabilanz als Einwegverpackungen auf.

Bei ordnungsgemäßer Nutzung lassen sich Speisebehälter bis zu 500-mal wiederverwenden. GlasMehrwegflaschen können bis zu 50-und PET-Kunststoffflaschen bis etwa 25-mal wiederbefüllt werden.

Mehrweg hat viele Vorteile: Das Essen aus einer Mehrwegverpackung wird von vielen Kund:innen als hochwertiger und leckerer empfunden. Wenn Kund:innen eigene Mehrweggefäße mitbringen, lassen sich mit jedem Mal Kosten für Einwegverpackungen einsparen. Und auch mit Poolsystemen können Kostenersparnisse erzielt werden. Die Kundenbindung kann durch die Ausgabe von Mehrweg gestärkt werden. Nicht zuletzt spart der Verzicht von Einwegbehältnissen Emissionen von Treibhausgase und Ressourcen ein, sorgt für weniger Müll, saubere Städte und Parks.

Speise– und Getränkehälter in Mehrweg können entweder im selben oder einem kooperierenden  Gastronomiebetrieb oder Supermarkt zurückgeben werden. Das hängt davon ab, ob es sich um ein individuelles Behältnis eines Betriebs handelt oder sich der Betrieb einem Mehrwegsystem, wie z.B. Vytal, Recup, Relevo angeschlossen hat. Individuelle Gefäße können nur in der ausgebenden Gastronomie und Behältnisse eines Mehrwegsystems in allen teilnehmenden Rückgabestellen zurückgegeben werden.

Eine Übersicht über alle Rückgabestellen in Deutschland findest Du hier: https://mehrwegmap.wwf.de/. 

Glas- und Mehrwegkunststoffflaschen aus dem Lebensmitteleinzelhandel kannst du wie gewohnt in Supermärkten mit einem Mehrweg-Pfandautomaten abgeben und erhältst einen Pfandbon.

Ja! Restaurants, Cafe etc. sind sogar dazu verpflichtet, diese anzunehmen und zu befüllen. Einzige Ausnahme: Die Gefäße sind augenscheinlich nicht gereinigt und können das Umfeld im gastronomischen Betrieb verunreinigen.

Die Kontrolle und der Vollzug der Mehrwegangebotspflicht liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer. Bei Nichteinhaltung der Pflicht können Bußgelder von bis zu 10.000 € auf gastronomische Betriebe zukommen. Die genauen Regelungen sind in § 36 „Bußgeldvorschriften“ des Verpackungsgesetzes einsehbar.

Ja, Lieferdienste, die unmittelbar mit einem Restaurant zusammenarbeiten (z.B. nur für dieses liefern) müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Lieferdienste, die unabhängig von Restaurants liefern und lediglich den Transport des Essens übernehmen, sind zunächst nicht von der Pflicht betroffen. Allerdings werden sie mittelfristig durch die Pflicht der Restaurants nicht umhin kommen, auch Mehrwegoptionen anzubieten.