Die Einwegverpackungssteuer betrifft Restaurants, Cafés, Imbisse, Bäckereien und weitere Endvertreiber von Speisen oder Getränken „to go“ in Einwegverpackungen. Gemeint sind jene Produkte für den unmittelbaren Verzehr, also z. B. Kaffee für unterwegs, Pommes in einer Schale auf die Hand oder Eis in einem Becher. Entscheidend ist die „typisierende Betrachtung“: Wenn Speisen/Getränke üblicherweise nicht aufbewahrt, sondern zeitnah verzehrt werden, gelten sie als to go und ihre Verpackung ist steuerpflichtig.
Das Essen, das man sich im Restaurant einpacken lässt, fällt nicht unter die Abgabe. In Tübingen fallen für Einweggeschirr und -verpackungen jeweils 50 Cent an, für Einwegbesteck 20 Cent. Dabei spielt das Material – ob Kunststoff, Pappe oder Aluminium – keine Rolle. Für die Kund:innen bedeutet das: Einweg wird teurer – Mehrweg attraktiver.
Die kommunale Steuer ergänzt gesetzliche Regelungen wie die Mehrwegangebotspflicht, die seit Januar 2023 bundesweit gilt. Doch gerade weil die Umstellung auf Mehrweg vielerorts nur schleppend verläuft, kann die Einwegsteuer ein wirksames Steuerungsinstrument sein – sofern sie konsequent umgesetzt wird.
Um Betriebe und Kommunen bei der Umsetzung der Einwegverpackungssteuer zu helfen, haben wir im Folgenden hilfreiche Informationen und Dokumente zusammengestellt. Du findest hier auch Antragshilfen und Vorlagen zu dem Thema.
Eine vollständige Übersicht aller Materialien zum Thema Mehrweg findest Du in unserer Bibliothek.