DIE HERAUSFORDERUNG

14,6 Milliarden Einwegverpackungen fielen 2023 durch „Take-away“-Konsum in Deutschland an. Trotz Mehrwegangebotspflicht gehen davon gerade einmal 1,6 % in Mehrwegverpackungen über die Ladentheke.

Würde “To Go” ausschließlich in Mehrwegbehältnissen verkauft werden, könnten in Deutschland jährlich fast 500.000 Tonnen CO2 eingespart und bis 2040 etwa eine Million Tonnen Kunststoffabfälle vermieden werden. 

Mit unserem Portal stellen wir alle relevanten Infos und Hintergründe bereit, so dass Du als Gastronom:in, Stadt/Kommune oder Veranstalter:in in die Umsetzung kommst.

Weiter unten auf dieser Seite findest Du den Mehrwegreporter. Eine interaktive Karte, die dir zeigt, wo Du in deiner Nähe Mehrwegbehälter für To-Go erhälst.

ÜBER UNS

Der Wegweiser Mehrweg ist ein Projekt des WWF Deutschland gemeinsam mit seinen Partnern ProjectTogether und dem Mehrwegverband im Rahmen der Umsetzungsallianz mehrweg.einfach.machen. Unser Ziel ist es, die Anlaufstelle Nummer Eins rund um das Thema Mehrwegangebotspflicht zu werden.

Wir sammeln alle Dokumente und Informationen zum Thema, prüfen diese durch einen Beirat und stellen sie auf der Webseite zur Verfügung. So gehen wir auch mit Fragen um: Zusammen mit unserem Beirat und ggf. weiteren Expert:innen beantworten wir Eure Fragen zum Thema.

Mehr Infos zu unserer Arbeit und dem Beirat findest Du hier.

Fragen rund
um Mehrweg

Du hast noch offene Fragen zum Thema Mehrweg? Dann bist Du hier genau richtig! Wir haben Dir Antworten zu allen wichtigen Fragen rund um das Thema Mehrweg kompakt zusammengefasst.

Der Begriff Mehrweg wird meist im Kontext von Verpackungen verwendet. Als Mehrwegverpackung wird eine Verpackung bezeichnet, die zum mehrmaligen Gebrauch bestimmt ist. 

Eine Verpackung ist laut Verpackungsgesetz eine Mehrwegverpackung, wenn sie dazu konzipiert und bestimmt ist, „nach dem Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden und deren tatsächliche Rückgabe und Wiederverwendung durch eine ausreichende Logistik ermöglicht sowie durch geeignete Anreizsysteme, in der Regel durch ein Pfand, gefördert wird“ (§ 3 Abs. 3 VerpackG). Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind, sind Einwegverpackungen (§ 3 Abs. 4 VerpackG). 

Wiederverwendbare Verpackungen, welche die zuvor genannten Anforderungen nicht erfüllen, weil für sie z.B. kein Anreizsystem zur Rücknahme wie ein Pfand vorhanden ist, sind daher keine Mehrwegverpackungen. 

Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht (§33 und §34 Verpackungsgesetz). Damit setzt die Bundesregierung eine Anforderung der EU- Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um. Sie besagt, dass Restaurants, Kantinen, Cafés, Catering, Supermärkte, Tankstellen etc., die Essen zum Mitnehmen (To Go) verkaufen, verpflichtet sind, kundeneigene Mehrweggefäße zu befüllen und ab einer gewissen Verkaufsfläche, auch Mehrwegverpackungen für ihr Essen und Trinken anzubieten. Das Angebot in der Mehrwegverpackung darf außerdem nicht teurer sein als die Einweglösung. Hinzu kommt, dass das Angebot der Mehrwegverpackung für Kund:innen deutlich erkennbar sein muss.

Für gastronomische Betriebe (Restaurants, Kantinen, Cafés etc.) mit einer Verkaufsfläche von 80m2 und mehr als fünf Mitarbeitenden, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen (To Go) verkaufen. Hierunter fallen auch Hotels, Lieferdienste und Veranstaltungen. Während die Mehrwegangebotspflicht bei der Ausgabe von Speisen nur bei Einwegverpackungen aus (ganz oder teilweise) Kunststoff gilt, ist sie bei Einwegbechern allgemein gültig und vom Material unabhängig.

Gastronomische Betriebe können eigene Mehrwegbehältnisse anbieten, auf ein Mehrweg-Poolsystem zurückgreifen oder sich einem Verbundsystem mit weiteren Betrieben anschließen. Unabhängig davon gilt, dass von Kund:innen mitgebrachte Gefäße befüllt werden müssen.

Grundsätzlich lässt sich sagen: Je häufiger ein Mehrwegbehältnis genutzt wird, je weniger Transport notwendig und je effizienter Spülvorgänge sind, desto besser für die Umwelt. Mit jeder Nutzung steigt der ökologische Vorteil. Schon nach zehn Nutzungen weisen Mehrwegverpackungen bspw. eine bessere Klimabilanz als Einwegverpackungen auf.

Bei ordnungsgemäßer Nutzung lassen sich Speisebehälter bis zu 500-mal wiederverwenden. GlasMehrwegflaschen können bis zu 50-und PET-Kunststoffflaschen bis etwa 25-mal wiederbefüllt werden.

Mehrweg hat viele Vorteile: Das Essen aus einer Mehrwegverpackung wird von vielen Kund:innen als hochwertiger und leckerer empfunden. Wenn Kund:innen eigene Mehrweggefäße mitbringen, lassen sich mit jedem Mal Kosten für Einwegverpackungen einsparen. Und auch mit Poolsystemen können Kostenersparnisse erzielt werden. Die Kundenbindung kann durch die Ausgabe von Mehrweg gestärkt werden. Nicht zuletzt spart der Verzicht von Einwegbehältnissen Emissionen von Treibhausgase und Ressourcen ein, sorgt für weniger Müll, saubere Städte und Parks.

Speise– und Getränkehälter in Mehrweg können entweder im selben oder einem kooperierenden  Gastronomiebetrieb oder Supermarkt zurückgeben werden. Das hängt davon ab, ob es sich um ein individuelles Behältnis eines Betriebs handelt oder sich der Betrieb einem Mehrwegsystem, wie z.B. Vytal, Recup, Relevo angeschlossen hat. Individuelle Gefäße können nur in der ausgebenden Gastronomie und Behältnisse eines Mehrwegsystems in allen teilnehmenden Rückgabestellen zurückgegeben werden.

Eine Übersicht über alle Rückgabestellen in Deutschland findest Du hier: https://mehrwegmap.wwf.de/. 

Glas- und Mehrwegkunststoffflaschen aus dem Lebensmitteleinzelhandel kannst du wie gewohnt in Supermärkten mit einem Mehrweg-Pfandautomaten abgeben und erhältst einen Pfandbon.

Ja! Restaurants, Cafe etc. sind sogar dazu verpflichtet, diese anzunehmen und zu befüllen. Einzige Ausnahme: Die Gefäße sind augenscheinlich nicht gereinigt und können das Umfeld im gastronomischen Betrieb verunreinigen.

Die Kontrolle und der Vollzug der Mehrwegangebotspflicht liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Bundesländer. Bei Nichteinhaltung der Pflicht können Bußgelder von bis zu 10.000 € auf gastronomische Betriebe zukommen. Die genauen Regelungen sind in § 36 „Bußgeldvorschriften“ des Verpackungsgesetzes einsehbar.

Ja, Lieferdienste, die unmittelbar mit einem Restaurant zusammenarbeiten (z.B. nur für dieses liefern) müssen eine Mehrwegalternative anbieten. Lieferdienste, die unabhängig von Restaurants liefern und lediglich den Transport des Essens übernehmen, sind zunächst nicht von der Pflicht betroffen. Allerdings werden sie mittelfristig durch die Pflicht der Restaurants nicht umhin kommen, auch Mehrwegoptionen anzubieten.