Seit dem 1. Januar 2023 gilt in Deutschland die Mehrwegangebotspflicht (§33 und §34 Verpackungsgesetz). Damit setzt die Bundesregierung eine Anforderung der EU- Einwegkunststoffrichtlinie in nationales Recht um. Sie besagt, dass Restaurants, Kantinen, Cafés, Catering, Supermärkte, Tankstellen etc., die Essen zum Mitnehmen (To Go) verkaufen, verpflichtet sind, kundeneigene Mehrweggefäße zu befüllen und ab einer gewissen Verkaufsfläche, auch Mehrwegverpackungen für ihr Essen und Trinken anzubieten. Das Angebot in der Mehrwegverpackung darf außerdem nicht teurer sein als die Einweglösung. Hinzu kommt, dass das Angebot der Mehrwegverpackung für Kund:innen deutlich erkennbar sein muss.